Seit dem Schuljahr
2012/13 gilt in Niedersachsen das „Gesetz zur Einführung der
inklusiven Schule“ vom 23.03.2012.
Der alte Begriff
Integration wird abgelöst durch die Inklusion. Inklusion bedeutet,
dass sich die Schulen an die Bedürfnisse der Kinder, auch der Kinder
mit Behinderung, anpassen müssen – nicht umgekehrt.
Gleichzeitig wird im
Gesetz ein Elternwahlrecht eingeräumt, dass es den Eltern ermöglicht,
ihr Kind an der Schule ihrer Wahl anzumelden.
Das Verfahren zur
Feststellung eines Unterstützungsbedarfs sowie die Auswahl einer
Schule sieht für ein Kind mit einer geistigen Behinderung
(sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung) folgendermaßen aus:
Ø
Vor der Einschulung
oder während des Schulbesuchs wird ein Verfahren zur Feststellung
eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eingeleitet
o
Erstellung eines
Fördergutachtens und Beratung der Eltern
o
Empfehlung der
Förderkommission (beteiligt sind Eltern, Schulleiter/in, Lehrkraft
der Grund- und der Förderschule, evtl. weitere Personen)
Ø
Die
Landesschulbehörde legt gegebenenfalls einen Unterstützungsbedarf
fest
Ø
Die Eltern wählen
eine Schule für ihr Kind aus, dabei haben sie zwei Möglichkeiten
(nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Entscheidung durch die
Landesschulbehörde überprüft werden):
1.
Beschulung an der
Regelschule (Grundschule vor Ort oder weiterführende Schule der
eigenen Wahl)
2.
Beschulung an der
Förderschule (hierbei sind zwei Varianten möglich: Der Besuch der
Förderschule oder falls vorhanden
der Besuch einer Kooperationsklasse der Förderschule)
Ein Kind mit dem
Unterstützungsbedarf ‚Geistige Entwicklung’ wird nach den Zielen und
Vorgaben dem Kerncurriculum für den Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung unterrichtet.
Wichtig für die
Entscheidungsfindung sind der tatsächliche sonderpädagogische
Unterstützungsbedarf des Kindes und die schulischen Rahmenbedingen.
Einem Kind mit einer
geistigen Behinderung steht bei einer Beschulung an der Regelschule
eine bestimmte Anzahl an zusätzlichen Förderschullehrerstunden
(maximal 5 Stunden pro Woche) zur Verfügung.
Zusätzlich werden je
nach Unterstützungsbedarf des Kindes gegebenenfalls weitere Stunden
(Pädagogische Mitarbeiter/in und/oder Integrationshelfer/in)
bereitgestellt.
Beratungsmöglichkeiten zur inklusiven Beschulung in Osnabrück:
·
Ansprechpartner der Landesschulbehörde für Osnabrück:
Herr
Matthias Krömer
Telefon: 04941 13-1009
Matthias.Kroemer@nlschb.niedersachsen.de
·
Bildungsbüro Osnabrück:
Bierstraße 20
49074 Osnabrück
bildungsbuero@osnabrueck.de
Weitere
Informationen zur Inklusion auf der Homepage des Niedersächsischen
Kultusministeriums:
http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8 |