>>> Inklusion<<<<
 

       

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Seit dem Schuljahr 2012/13 gilt in Niedersachsen das „Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule“ vom 23.03.2012.

Der alte Begriff Integration wird abgelöst durch die Inklusion. Inklusion bedeutet, dass sich die Schulen an die Bedürfnisse der Kinder, auch der Kinder mit Behinderung, anpassen müssen – nicht umgekehrt.

Gleichzeitig wird im Gesetz ein Elternwahlrecht eingeräumt, dass es den Eltern ermöglicht, ihr Kind an der Schule ihrer Wahl anzumelden.

 

Das Verfahren zur Feststellung eines Unterstützungsbedarfs sowie die Auswahl einer Schule sieht für ein Kind mit einer geistigen Behinderung (sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) folgendermaßen aus:

Ø  Vor der Einschulung oder während des Schulbesuchs wird ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eingeleitet

o   Erstellung eines Fördergutachtens und Beratung der Eltern

o   Empfehlung der Förderkommission (beteiligt sind Eltern, Schulleiter/in, Lehrkraft der Grund- und der Förderschule, evtl. weitere Personen)

Ø  Die Landesschulbehörde legt gegebenenfalls einen Unterstützungsbedarf fest

Ø  Die Eltern wählen eine Schule für ihr Kind aus, dabei haben sie zwei Möglichkeiten (nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Entscheidung durch die Landesschulbehörde überprüft werden):

1.      Beschulung an der Regelschule (Grundschule vor Ort oder weiterführende Schule der eigenen Wahl)

2.      Beschulung an der Förderschule (hierbei sind zwei Varianten möglich: Der Besuch der Förderschule oder falls vorhanden der Besuch einer Kooperationsklasse der Förderschule)

 

Ein Kind mit dem Unterstützungsbedarf ‚Geistige Entwicklung’ wird nach den Zielen und Vorgaben dem Kerncurriculum für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet.

 

Wichtig für die Entscheidungsfindung sind der tatsächliche sonderpädagogische Unterstützungsbedarf des Kindes und die schulischen Rahmenbedingen.

Einem Kind mit einer geistigen Behinderung steht bei einer Beschulung an der Regelschule eine bestimmte Anzahl an zusätzlichen Förderschullehrerstunden (maximal 5 Stunden pro Woche) zur Verfügung.

Zusätzlich werden je nach Unterstützungsbedarf des Kindes gegebenenfalls weitere Stunden (Pädagogische Mitarbeiter/in und/oder Integrationshelfer/in) bereitgestellt.

 

Beratungsmöglichkeiten zur inklusiven Beschulung in Osnabrück:

·         Ansprechpartner der Landesschulbehörde für Osnabrück:

Herr Matthias Krömer

Telefon: 04941 13-1009

Matthias.Kroemer@nlschb.niedersachsen.de

 

·         Bildungsbüro Osnabrück:

Bierstraße 20
49074 Osnabrück

bildungsbuero@osnabrueck.de

 

Weitere Informationen zur Inklusion auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums:

http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8

  
 
     
  
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